Abfälle bestehen aus unterschiedlicher Zusammensetzung und Herkunft, sie werden In der Abfall-Verzeichnis-Verordnung (AVV) in entsprechende Abfallarten kategorisiert.
In der AVV sind eindeutige Abfall-Bezeichnungen definiert, gleichzeitig werden Abfälle in die jeweilige Abfallgefährdung eingestuft.
Feste Abfälle, Übersicht nach der Verordnung über das das europäische Abfallverzeichnis
(Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV)
12 01 18 - ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)
15 01 02 - Verpackungen aus Kunststoff
15 01 10 - Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 02 - Aufsaug- und Filtermaterialien (einschl. Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16 01 03 - Altreifen
16 01 07 - Ölfilter
16 01 19 - Kunststoffe
16 01 20 - Glas
16 02 13 - gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen (Transformatoren)
16 02 14 - gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
16 06 01 - Bleibatterien
19 08 06 - gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
08 01 12 - Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
08 01 14 - Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
08 01 16 - wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen
08 01 99 - Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken / Abfälle a.n.g.
08 02 01 - Abfälle von Beschichtungspulver
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